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Der Betreiber von Stahlschornsteinanlagen ist vom Gesetzgeber verpflichtet, diese im Abstand von mindestens zwei Jahren durch einen Sachkundigen (hierbei handelt es sich nicht um den Schornsteinfeger) auf ihren baulichen Zustand hin überprüfen zu lassen und darüber ein Prüfbuch zu führen.
Diese Vorschrift ist in der DIN EN 13084-1 Abs. 7, ehemals DIN 4133, für Schornsteine über 2 m Höhe verankert.  Die DIN EN 13084-1 ist eine „Eingeführte Regel der Technik“, die in die Landesbauordnung (§ 3) aufgenommen wurde und somit ein Baugesetz darstellt.  (siehe auch Rechtsvorschriften)

Die Überwachungspflicht gilt auch für gemauerte und betonierte Schornsteine. Die Grundlage hierfür ist in der DIN 1056 geregelt.

Bei der Überwachung werden die für die Standfestigkeit und Betriebssicherheit relevanten Kriterien überprüft (siehe Leistungsverzeichnis)













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