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Das nationale deutsche Regelwerk enthält klare Aussagen zu dieser Thematik:  

DIN 13084-1: „Schornsteine aus Stahl" 
 § 7:
Zustandsüberwachung 
Schornsteine müssen regelmäßig, mindestens im Abstand von zwei Jahren durch einen Sachkundigen überprüft werden. Für Schwingungsdämpfer und Steigschutzeinrichtungen sind gegebenenfalls hierfür vorgeschriebene kürzere Zeitabstände für Inspektion und Wartung zu beachten. Bei sehr starker chemischer Beanspruchung und bei Überdimensionierung als Maßnahme gegen Korrosion ist die Überprüfung in kürzeren Abständen durchzuführen. Auch der begehbare Innenraum zwischen Trag- und Innenrohr muss in die Prüfung einbezogen werden. Über die Inspektion ist ein Protokoll anzufertigen.

Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für Tragmastkonstruktionen mit
angebauten abgasführenden Rohren aus nichtrostendem Stahl: 
§ 5:
Bestimmung für die Nutzung 
Die Tragmastkonstruktion muss regelmäßig, mindestens im Abstand von 2 Jahren durch einen Sachkundigen überprüft werden. Hierbei sind auch die Befestigungen der abgasführenden Rohre am Tragmast und alle Schweißnähte auf mögliche Anrisse durch Sichtprüfung zu untersuchen.

In den Einführungserlassen, gemäß den Landesbauordnungen, für die technische Regel DIN 13084-1 wird ebenfalls auf die Zustandsüberwachung hingewiesen und an die Bauaufsichtsbehörden die Forderung gestellt: 
Die Bauaufsichtsbehörden haben die Durchführung der Zustandsüberwachung und das Erstellen eines entsprechenden Berichts als Auflage in die Baugenehmigung aufzunehmen. Die Berichte sind aufzubewahren und auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.

In den letzten Jahren wurde in allen Bundesländern die Liste der technischen Baubestimmungen eingeführt. In dieser Liste ist die DIN 13084 enthalten.Technische Baubestimmungen sind allgemein verbindlich, da sie nach § 3 Abs. 3 der MBO beachtet werden müssen. Die Liste ist der Ersatz für die Verwaltungsakte zum bauaufsichtlichen Einführen einzelner Normen als technische Baubestimmungen. Im Anhang dieser Liste wurde dieser Hinweis nicht mit aufgenommen. Die zuständigen Stellen sind der Auffassung, daß es genügt, wenn diese Forderung in der Norm enthalten ist. Diese sei durch die Liste der technischen Baubestimmungen geltendes Recht. Die technischen Baubestimmungen sind unter http://www.bauministerkonferenz.de/?rid=991&n=3DAO3DFO sowie http://www.dibt.de/de/Data/TB/UmsetzungLaender.pdf  auf der Homepage des "Deutschen Instituts für Bautechnik" zu finden. In die Herstellungsrichtlinie für den Stahlbau wurde diese Forderung jedoch aufgenommen.

Eine Prüfverpflichtung für „Freistehende Schornsteine in Massivbauart (DIN 1056)“ ergibt sich indirekt. In der DIN 1056 heißt es unter Punkt 14 Zustandsüberwachung:
„Schornsteine sollen regelmäßig, mindestens im Abstand von zwei Jahren, durch einen Fachmann überprüft werden. Auch der begehbare Raum zwischen Schaft und Futter muss in die Prüfung einbezogen werden. Hierüber ist ein Protokoll anzufertigen.“
Gemäß DIN 820 bedeutet das Wort „sollen“, dass von dieser Regelung nur in begründeten Fällen abgewichen werden darf.

Eine Überwachung dieser Forderung ist jedoch von der Bauaufsicht nicht vorgesehen. Es bleibt dem Betreiber bzw. Eigentümer in Eigenverantwortung überlassen dieser Pflicht nachzukommen.

Jedoch:
Im Schadensfall werden Versicherer und Staatsanwalt die Protokolle der Zustandsüberwachung einsehen wollen.

 






 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 


 
 



 

 

 

 

 

Quellen: Deutsches Institut für Bautechnik

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