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Aus § 5 ArbSchG ergibt sich die Pflicht für den Arbeitgeber für alle Arbeitsplätze angemessene Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen, wobei die erforderlichen Pflichten für den Arbeitgeber in den  §§ 3 bis 14 ArbSchG festgelegt sind. Die Pflichten und Rechte für den Arbeitnehmer ergeben sich aus §§ 15 bis 17 ArbSchG.

Auch beim Betrieb eines Schornsteins ist eine Gefährdungsbeurteilung ein zentrales Element im betrieblichen Arbeitsschutz und die Grundlage für ein systematisches und erfolgreiches Sicherheits- und Gesundheitsmanagement.
Seit 1996 verpflichtet das Arbeitsschutzgesetz alle Arbeitgeber durch eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der damit verbundenen Gefährdungen eigenständig die notwendigen Maßnahmen zum Schutz ihrer Beschäftigten abzuleiten. 
 

Arbeitnehmer sind unter anderem besonders bei der Wartung und Kontrolle von Abgasanlagen folgenden zu beurteilenden Gefährdungen ausgesetzt:
- Absturzgefährdung
- Gefahr durch Steh-, Anlegeleitern und Tritte
- Thermische Gefährdung durch heiße Bauteile und Abgasrohre
- Gefahr durch asbesthaltige Stoffe
- Arbeiten in engen Räumen
- Gefährdung beim Reinigen von rauchgasführenden Rohren
- uvm.......

Wir erstellen, qualifiziert durch unsere langjährige Erfahrung, Gefährdungsbeurteilungen zu allen relevanten Sicherheitsthemen rund um das Thema Schornstein.
Vorhandene Gefährdungsbeurteilungen sind in einem zweijährigen Intervall zu aktualisieren.

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