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Neufassung DIN EN 353-1
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Am 19. März 2010 hat die Europäische Kommission entschieden, die EN 353-1 (Steigschutzeinrichtungen einschließlich fester Führung) zu ändern.  

Hintergrund:

In den vergangenen Jahren sind einige nicht geklärte Unfälle mit Steigschutzeinrichtungen geschehen. Im Zuge der Aufklärung der Unfälle blieben zwar etliche Fragen zu den Unfallgeschehen offen, gleichzeitig jedoch war davon auszugehen, dass auch Systeme, die die gültige Norm EN 353-1 erfüllten, allein dadurch nicht in jedem Fall sicher waren Absturzunfälle zuverlässig zu verhindern. Daher gab es in den letzten Jahren etliche Bestrebungen, die Norm zu verbessern. Leider ist dies nicht gelungen, da die Interessengegensätze der verschiedenen Nationen nicht zu überwinden waren und keine Einigung erzielt wurde. Nun hat die Kommission auf Antrag entschieden, die (nicht ausreichend sichere) bisherige Norm zu ändern. Die Wirkung dieser Entscheidung ist keinesfalls, dass Steigschutzeinrichtungen damit aus dem harmonisierten Bereich herausgenommen werden. Nach wie vor handelt es sich beim Steigschutzläufer um eine Persönliche Absturzsicherung, die der PSA Richtlinie (RL 89/686/EEC) unterliegt. Damit fällt der Steigschutzläufer in den harmonisierten Bereich und darf innerhalb der EG nur in Verkehr gebracht werden, wenn er mit der Richtlinie konform ist und das CE Zeichen trägt. Die Änderung der EN 353-1 bewirkt aber nun, dass das Erfüllen der EN 353-1 alleine keine Konformitätsvermutung mehr auslöst. Nur alleine deshalb, weil ein Produkt die EN 353-1 erfüllt, darf noch nicht das CE Zeichen angebracht und es in Verkehr gebracht werden. Dafür sind nun weitere Anforderungen zu erfüllen, damit sichergestellt ist, dass über die EN 353-1 hinaus die Anforderungen der PSA Richtlinie erfüllt sind.  

Was bedeutet das für bestehende Systeme?
Hersteller und Zertifzierungsstellen müssen sicherstellen, dass persönliche Schutzausrüstungen sämtlichen grundlegenden Anforderungen für Sicherheit und Gesundheit der PSA-Richtlinie 89/686/EWG entsprechen. Für das Inverkehrbringen von (auch bereits zertifzierten) mitlaufenden Auffanggeräten einschließlich fester Führung ist es daher unabdingbar, dass bei der Konformitätsbewertung auch diejenigen Risiken berücksichtigt werden, die zur Zurückziehung der Konformitätsvermutung der EN 353-1:2002 geführt haben. Vor diesem Hintergrund ergeben sich drei verschiedene Konstellationen:  

1.
Eine EG-Baumusterprüfbescheinigung ist ausgestellt – auf Grundlage einer Prüfung nach EN 353-1:2002 – und das Produkt wurde in Verkehr gebracht. Hersteller und Zertifzierungsstellen müssen in diesem Fall die Konformität des Produktes erneut bewerten. Um europaweit ein einheitliches Vorgehen der Prüf- und Zertifzierungsstellen festzu-schreiben, hat die koordinierende Gruppe der benannten europäischen Prüf- und Zertifzierungsstellen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (VG 11) u.a. auf Aufforderung der Europäischen Kommission für die Zeit bis zum Abschluss der Überarbeitung der Norm eine Empfehlung verabschiedet. Diese enthält Prüfverfahren, mit denen diejenigen Risiken abgedeckt werden, die zur Zurückziehung der Konformitätsvermutung der Norm geführt haben. Darüber hinaus werden die mittlerweile zusätzlich bekannten Risiken bei vorhersehbarer Verwendung mit berücksichtigt.  Die deutschen Prüfstellen haben sich dahingehend verständigt, ausgehend von einer Risikobewertung eine Rezertifzierung nach der Empfehlung der VG 11 vorzunehmen und gegebenenfalls zusätzliche Prüfungen durchzuführen. Je nach Ergebnis der Prüfung zieht die Prüfstelle die EG-Baumusterprüfbescheinigung zurück oder stellt eine neue Bescheinigung aus.  

2.
Geänderte Produkte werden ebenfalls nach der VG-11-Empfehlung überprüft. Erfüllt das geänderte Produkt die Anforderungen, so ist von der Prüfstelle eine neue EG-Baumusterprüfbescheinigung auszustellen.  

3
Bei neuen, bisher nicht zertifzierten Produkten wenden die nationalen Prüfstellen das übliche Konformitätsbewertungsverfahren unter Berücksichtigung der VG-11-Empfehlung an.   Als weitere Maßnahme hat die EU-Kommission die Mitgliedstaaten gebeten, über die Marktüberwachung zu kontrollieren, wie der veränderten Situation bei Steigschutzeinrichtungen Rechnung getragen wird. Benutzern von Steigschutzeinrichtungen wird empfohlen, sich zur Bestätigung der Konformität der von ihnen benutzten Produkte an den Hersteller zu wenden.     

Dem Benutzer/Betreiber der Steigschutzeinrichtung obliegt im Rahmen seiner Verkehrsicherungspflicht eine Gefahrabwendungspflicht.
Zu seiner Unterstützung bei der Wahrnehmung dieser Pflichten empfiehlt der Fachausschuss dazu folgende Verfahrensweise:

Handlungsempfehlung des Fachausschusses PSA!
Insofern noch keine entsprechende Information des Herstellers vorliegt, wird für bereits in Verkehr gebrachte/installierte bzw. in Gebrauch befindliche Steigschutzeinrichtungen wird den Benutzern/Betreibern empfohlen, sich zur Bestätigung der Konformität (z. B. durch eine aktuelle EG-Baumusterprüfbescheinigung oder schriftliche Bestätigung der Zertifizierungsstelle) der von ihnen benutzten Produkte an den Hersteller zu wenden. Die Erfordernis der Klärung der Konformität kann sich auch im Rahmen der turnusmäßig mindestens jährlich durchzuführenden Sachkundigenprüfung ergeben. Wird zur Abwendung der Risiken der Austausch von mitlaufenden Auffanggeräten/Endsicherungen vom Hersteller empfohlen, ist dies vor der nächsten Benutzung der Steigschutzeinrichtung unverzüglich umzusetzen. Ist eine sofortige Ersatzbeschaffung nicht möglich, so ist vom Benutzer für die Benutzung der Steigschutzeinrichtung in der Übergangsphase eine erneute Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der vom Hersteller beschriebenen Risiken durchführen. Die sich daraus ergebenden Maßnahmen für die weitere Benutzung könnten z. B. sein:
- Zugang zu den hoch bzw. tiefer gelegenen Arbeitsplätzen mit anderen technischen
  Hilfsmitteln,
- Steigvorgänge unter Verwendung zusätzlicher PSA gegen Absturz, z. B.
  Y-Verbindungsmittel mit integriertem Falldämpfer,
- zur Verhinderung des Rückwärtsfallens – Auffanggurte mit einer vorderen Auffangöse im
  sternalen Bereich benutzen.

Ist bei bereits installierten, in Gebrauch befindlichen Steigschutzeinrichtungen eine Kontaktaufnahme mit dem Hersteller nicht mehr möglich, so ist der ungünstigste Fall anzunehmen. Dies bedeutet für die weitere Benutzung Zusatzmaßnahmen unter Berücksichtigung aller Risiken festlegen bzw. die Steigschutzeinrichtung durch eine richtlinienkonforme Schutzausrüstung zu ersetzen

Weitere Auskünfte erteilen auch die Mitarbeiter der BG Bau http://www.ansprechpartnerderbgbau.de/index.php?content=bezirk

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