Am 19.
März 2010 hat die Europäische Kommission entschieden, die EN 353-1
(Steigschutzeinrichtungen einschließlich fester Führung) zu ändern.
Hintergrund: In den
vergangenen Jahren sind einige nicht geklärte Unfälle mit
Steigschutzeinrichtungen geschehen. Im Zuge der Aufklärung der Unfälle blieben
zwar etliche Fragen zu den Unfallgeschehen offen, gleichzeitig jedoch war davon
auszugehen, dass auch Systeme, die die gültige Norm EN 353-1 erfüllten, allein
dadurch nicht in jedem Fall sicher waren Absturzunfälle zuverlässig zu
verhindern. Daher gab es in den letzten Jahren etliche Bestrebungen, die Norm
zu verbessern. Leider ist dies nicht gelungen, da die Interessengegensätze der
verschiedenen Nationen nicht zu überwinden waren und keine Einigung erzielt
wurde.
Nun hat
die Kommission auf Antrag entschieden, die (nicht ausreichend sichere)
bisherige Norm zu ändern.
Die
Wirkung dieser Entscheidung ist keinesfalls, dass Steigschutzeinrichtungen
damit aus dem harmonisierten Bereich herausgenommen werden. Nach wie vor
handelt es sich beim Steigschutzläufer um eine Persönliche Absturzsicherung,
die der PSA Richtlinie (RL 89/686/EEC) unterliegt. Damit fällt der
Steigschutzläufer in den harmonisierten Bereich und darf innerhalb der EG nur
in Verkehr gebracht werden, wenn er mit der Richtlinie konform ist und das CE
Zeichen trägt.
Die
Änderung der EN 353-1 bewirkt aber nun, dass das Erfüllen der EN 353-1 alleine
keine Konformitätsvermutung mehr auslöst. Nur alleine deshalb, weil ein Produkt
die EN 353-1 erfüllt, darf noch nicht das CE Zeichen angebracht und es in
Verkehr gebracht werden. Dafür sind nun weitere Anforderungen zu erfüllen,
damit sichergestellt ist, dass über die EN 353-1 hinaus die Anforderungen der
PSA Richtlinie erfüllt sind.
Was
bedeutet das für bestehende Systeme?
Hersteller und
Zertifzierungsstellen müssen sicherstellen, dass persönliche Schutzausrüstungen
sämtlichen grundlegenden Anforderungen für Sicherheit und Gesundheit der
PSA-Richtlinie 89/686/EWG entsprechen. Für das Inverkehrbringen von (auch
bereits zertifzierten) mitlaufenden Auffanggeräten einschließlich fester
Führung ist es daher unabdingbar, dass bei der Konformitätsbewertung auch
diejenigen Risiken berücksichtigt werden, die zur Zurückziehung der
Konformitätsvermutung der EN 353-1:2002 geführt haben. Vor diesem Hintergrund
ergeben sich drei verschiedene Konstellationen:
1. Eine EG-Baumusterprüfbescheinigung
ist ausgestellt – auf Grundlage einer Prüfung nach EN 353-1:2002 – und das
Produkt wurde in Verkehr gebracht. Hersteller und Zertifzierungsstellen müssen
in diesem Fall die Konformität des Produktes erneut bewerten.
Um europaweit ein einheitliches
Vorgehen der Prüf- und Zertifzierungsstellen festzu-schreiben, hat die
koordinierende Gruppe der benannten europäischen Prüf- und
Zertifzierungsstellen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (VG 11)
u.a. auf Aufforderung der Europäischen Kommission für die Zeit bis zum
Abschluss der Überarbeitung der Norm eine Empfehlung verabschiedet. Diese
enthält Prüfverfahren, mit denen diejenigen Risiken abgedeckt werden, die zur
Zurückziehung der Konformitätsvermutung der Norm geführt haben. Darüber hinaus
werden die mittlerweile zusätzlich bekannten Risiken bei vorhersehbarer
Verwendung mit berücksichtigt. Die
deutschen Prüfstellen haben sich dahingehend verständigt, ausgehend von einer
Risikobewertung eine Rezertifzierung nach der Empfehlung der VG 11 vorzunehmen
und gegebenenfalls zusätzliche Prüfungen durchzuführen. Je nach Ergebnis der
Prüfung zieht die Prüfstelle die EG-Baumusterprüfbescheinigung zurück oder
stellt eine neue Bescheinigung aus.
2. Geänderte Produkte werden
ebenfalls nach der VG-11-Empfehlung überprüft. Erfüllt das geänderte Produkt
die Anforderungen, so ist von der Prüfstelle eine neue
EG-Baumusterprüfbescheinigung auszustellen.
3 Bei neuen, bisher nicht
zertifzierten Produkten wenden die nationalen Prüfstellen das übliche
Konformitätsbewertungsverfahren unter Berücksichtigung der VG-11-Empfehlung an.
Als weitere Maßnahme hat die
EU-Kommission die Mitgliedstaaten gebeten, über die Marktüberwachung zu
kontrollieren, wie der veränderten Situation bei Steigschutzeinrichtungen
Rechnung getragen wird. Benutzern von Steigschutzeinrichtungen wird empfohlen,
sich zur Bestätigung der Konformität der von ihnen benutzten Produkte an den
Hersteller zu wenden.
Dem Benutzer/Betreiber der
Steigschutzeinrichtung obliegt im Rahmen seiner Verkehrsicherungspflicht eine
Gefahrabwendungspflicht. Zu seiner Unterstützung bei der Wahrnehmung dieser
Pflichten empfiehlt der Fachausschuss dazu folgende Verfahrensweise:
Handlungsempfehlung des
Fachausschusses PSA! Insofern noch keine entsprechende
Information des Herstellers vorliegt, wird für bereits in Verkehr gebrachte/installierte
bzw. in Gebrauch befindliche Steigschutzeinrichtungen wird den
Benutzern/Betreibern empfohlen, sich zur Bestätigung der Konformität (z. B.
durch eine aktuelle EG-Baumusterprüfbescheinigung oder schriftliche Bestätigung
der Zertifizierungsstelle) der von ihnen benutzten Produkte an den Hersteller
zu wenden.
Die Erfordernis der Klärung der
Konformität kann sich auch im Rahmen der turnusmäßig mindestens jährlich
durchzuführenden Sachkundigenprüfung ergeben.
Wird zur Abwendung der Risiken der
Austausch von mitlaufenden Auffanggeräten/Endsicherungen vom Hersteller
empfohlen, ist dies vor der nächsten Benutzung der Steigschutzeinrichtung
unverzüglich umzusetzen.
Ist eine sofortige
Ersatzbeschaffung nicht möglich, so ist vom Benutzer für die Benutzung der
Steigschutzeinrichtung in der Übergangsphase eine erneute Gefährdungsbeurteilung
unter Berücksichtigung der vom Hersteller beschriebenen Risiken durchführen.
Die sich daraus ergebenden
Maßnahmen für die weitere Benutzung könnten z. B. sein:
- Zugang zu den hoch bzw. tiefer gelegenen
Arbeitsplätzen mit anderen technischen Hilfsmitteln, - Steigvorgänge unter Verwendung zusätzlicher PSA
gegen Absturz, z. B. Y-Verbindungsmittel mit integriertem Falldämpfer, - zur Verhinderung des Rückwärtsfallens – Auffanggurte
mit einer vorderen Auffangöse im sternalen Bereich benutzen.
Ist bei bereits installierten, in
Gebrauch befindlichen Steigschutzeinrichtungen eine Kontaktaufnahme mit dem
Hersteller nicht mehr möglich, so ist der ungünstigste Fall anzunehmen. Dies
bedeutet für die weitere Benutzung Zusatzmaßnahmen unter Berücksichtigung aller
Risiken festlegen bzw. die Steigschutzeinrichtung durch eine
richtlinienkonforme Schutzausrüstung zu ersetzen
Weitere Auskünfte erteilen auch die Mitarbeiter der BG Bau http://www.ansprechpartnerderbgbau.de/index.php?content=bezirk